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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Lionizers GmbH abgeschlossenen Verträge, insbesondere für Softwarelizenz- und Dienstleistungsverträge (wie z.B. Schulungs-, Beratungs- und Software-Pflegeverträge).
  2. Andere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch die Lionizers GmbH schriftlich bestätigt wurden.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei (nach­folgend “Kunde”) gelten nicht.

II. Zustandekommen des Vertrages

  1. Angebote der Lionizers GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Lionizers GmbH eine Bestellung des Kunden (Angebot) annimmt.
  2. Software-Pflegeverträge beziehen sich auf die im Vertrag konkret bezeichneten Softwarelizenzen (Hauptlizenz, Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtige Zusatzmodule), Einzelheiten sind unter VII geregelt. Beim späteren Erwerb von Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtigen Zusatzmodulen und/oder Lizenzerweiterungen jeglicher Art werden diese ab Lieferung automatisch in den bestehenden Pflegevertrag für die Hauptlizenz aufgenommen, der ausdrückliche Abschluss eines ergänzenden Software-Pflegevertrags ist nicht erforderlich. Der sepa­rate Abschluss von Software-Pflegeverträgen für Zusatzlizenzen und/ oder kostenpflichtige Zusatzmodule ist nicht möglich. Es ist nicht mög­lich, einzelne Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtiger Zusatzmodule aus dem Software-Pflegevertrag auszunehmen. Sofern im Pflegever­trag nichts Abweichendes vereinbart ist, beginnt der Vertrag mit Lie­ferung der Software. Für nachträglich erworbene Zusatzlizenzen und/ oder kostenpflichtige Zusatzmodule entsteht die Pflegevergütung mit deren Lieferung (vgl. Ziff. III.9).
  3. Bei öffentlichen Schulungen erfolgt gleichzeitig mit dem Versand der Anmeldebestätigung auch die Zusendung der Rechnung. Nur vor Schulungsbeginn eingegangene Zahlungen berechtigen zur Schu­lungsteilnahme. Einzelheiten zu Schulungen sind unter VI geregelt.

III. Preise, Versand, Zahlungsbedingungen

  1. Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind für die Lionizers GmbH nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von der Lionizers GmbH als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung vereinbarter Lie­fer- und Leistungstermine setzt voraus, dass Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so werden die Termine für die Lionizers GmbH entsprechend verlängert. Bei Nichteinhaltung der Termine aus anderen Gründen ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungs­drohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Auftrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung und Leistung zurück­zutreten. Die Lionizers GmbH ist zur vorzeitigen Lieferung berechtigt. Sie kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Vorlieferant nicht wie vereinbart oder nicht rechtzeitig liefert und die Lionizers GmbH dies nicht zu vertreten hat.
  2. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Bei Annahmeverzug des Kunden tritt Fälligkeit mit Anbietung der Lieferung ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen die Zahlungsansprüche der Lionizers GmbH aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Befindet sich der Kunde in Verzug, ist die Lionizers GmbH berech­tigt, unbeschadet anderer Rechte sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zzgl. einer Pauschale in Höhe von € 40,- (vgl. § 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Nutzungsrechte für die jeweils gelieferte Ware werden erst mit vollständiger Erfüllung aller fälligen Forderungen eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn die Lionizers GmbH einer früheren Nutzung vorher schriftlich zustimmt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Software ist der Kunde nicht berechtigt.
  3. Kann die Leistung ganz oder in Teilen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erbracht werden, bleibt er gleichwohl zur Zahlung abzüglich effektiv ersparter Aufwendungen verpflichtet.
  4. Soweit im Vertrag nicht weiter ausgeführt, sind Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Übernachtungskosten stets gesondert zu vergüten. Die Höhe der Nebenkosten ergibt sich im Einzelnen aus der jeweils gültigen Preisliste der Lionizers GmbH bzw. aus den tatsächlich entstandenen Kosten.
  5. Die Umsatzsteuer sowie etwaige andere gesetzliche Abgaben werden in der jeweils gültigen, gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Dies bezieht sich auch auf öffentliche Abgaben bei Leistungen im Ausland.
  6. Die Lionizers GmbH ist zur Zurückhaltung ihrer Leistung berechtigt, solange eine fällige Forderung auch nach Mahnung nicht erfüllt wird.
  7. Hinsichtlich der Software-Pflegeverträge gilt, dass die Vergütung jeweils zu Jahresbeginn im Voraus für ein Kalenderjahr berechnet wird. Beginnt der Software-Pflegevertrag während eines laufenden Kalenderjahres, fällt die Vergütung für das Rumpfkalenderjahr zeitanteilig an. Sonderleistungen, Reisekosten und Spesen sind gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der Lionizers GmbH zu bezahlen. Bei Software-Pflegeverträgen wird die entfallende Pflegevergütung auf nachträglich erworbene Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtigen Zusatzmodulen sofort nach deren Lieferung fällig (vgl. Ziff. II.2). Im ersten Jahr erfolgt die Berechung für ein Rumpfkalenderjahr zeitanteilig; im folgenden Jahr wird sie bei der Pflegevergütung für die Hauptlizenz hinzugerechnet.
  8. Personalleistungen (Personal-, Schulungs- und Beratungsleistungen) werden zu dem im Vertrag aufgeführten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berech­net, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Einzelheiten sind unter VI geregelt. Nimmt der Kunde – gleichgültig ob schriftlich vereinbart oder aufgrund sonstiger Nachfrage – weitere Leistungen der Lionizers GmbH in Anspruch, gelten – vorbehaltlich sonstiger Regelungen – zum Zeitpunkt der Ausführung für diese zusätzlichen Leistungen die jeweils gültigen Listenpreise der Lionizers GmbH. Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leis­tung jeweils maximalen Preisen in Rechnung gestellt. Ein Arbeitstag besteht aus 8 Stunden. Darüber hinausgehende Leistungen werden zum entsprechenden Stundensatz je angefangene halbe Stunde abge­rechnet. Im Vertrag angegebene Schätzpreise für Leistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls die Lionizers GmbH im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Kunden davon unverzüglich in Kenntnis setzen.

IV. Urheberrechte

  1. Die Lionizers GmbH ist Inhaber von Urheber- und Verwertungsrechten an den zu liefernden urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere an Software, Schulungsunterlagen und an den dem Kunden zur Verfü­gung gestellten Dokumenten und Dateien, für die die nachfolgenden Bestimmungen gelten. Es ist dem Kunden insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Werke als Ganzes oder teilweise oder die dazugehörige Dokumentation Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonstwie zugänglich zu machen, es sei denn, dies dient hinsichtlich der Software der Verwirklichung der Rechte aus §§ 69d und 69e Urheber­rechtsgesetz (UrhG) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
  2. Der Kunde zahlt für das in diesen Bedingungen eingeräumte Nut­zungsrecht an den Werken, insbesondere an Software und Schulungs­unterlagen, die vereinbarte Nutzungsgebühr. Die Lionizers GmbH gewährt dem Kunden vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der entsprechenden Vergütung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der gelieferten Software. Der Nutzungsumfang wird wie folgt vereinbart: Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung notwendig ist. Zu den not­wendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der ein­gesetzten Hardware sowie das Laden in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch nur – gemäß § 69d Abs. 2 UrhG – eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Die Sicherungs­kopie ist als solche zu kennzeichnen und mit einem Urhebervermerk (“© Lionizers GmbH”) zu versehen. Weitere Vervielfältigun­gen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Dru­cker sowie das Fotokopieren des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der Kunde nicht anfertigen.
  3. Zu Evaluierungszwecken gelieferte Produkte (z.B. Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) werden unentgeltlich auf bestimmte Zeit überlassen und bleiben Eigentum der Lionizers GmbH. Die Lionizers GmbH behält sich vor, diese Produkte so auszurüsten, dass sie nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hie­raus keine Ansprüche herleiten.
  4. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen einer Lizenz auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die Vertragssoftware auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, muss er eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben. Die Anzahl der User richtet sich nach den mit der Lionizers GmbH getroffenen Vereinbarungen. Das Anbieten eines ASP- (“Application Service Pro­vider”) bzw. SaaS-Betriebs (Software as a Service) ist in jedem Fall unzulässig.

V. Leistungen und Leistungsumfang

  1. Die Lionizers GmbH ist berechtigt, die Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflich­tung ganz oder zum Teil auf Dritte zu übertragen.
  2. Installations-, Einführungs- und Pflegeleistungen sind nur dann Teil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
  3. Bei der Durchführung des Vertrages darf nicht in arbeitgeberrechtliche Zuständigkeiten des anderen Vertragspartners eingegriffen werden. Mitarbeiter der Lionizers GmbH sind lediglich an Weisungen der Lionizers GmbH gebunden.

VI. Besondere Bestimmungen für Schulungs- und Beratungsverträge

  1. Die Lionizers GmbH behält sich das Recht vor, Schulungsinhalte geringfügig abzuändern sowie ggf. Termin- und Ortsverschiebungen, z.B. bei einer geringen Anzahl von festen Anmeldungen, vorzunehmen.
  2. Besucht der Teilnehmer nicht die gesamte Schulung, fällt gleichwohl die volle Höhe der Teilnehmergebühr an.
  3. Die Stornierung und/oder Umbuchung einer Schulungsanmeldung muss schriftlich erfolgen.
  4. Nimmt der angemeldete Teilnehmer an der Schulung nicht teil, ohne diese rechtzeitig storniert oder umgebucht zu haben, so bleibt der ungekürzte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig. In diesem Fall kann kein Gutschein ausgestellt werden.
  5. Ist der Teilnehmer zu dem vereinbarten Schulungstermin in begrün­deter Weise verhindert, so ist er berechtigt, jederzeit an seiner Statt einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Es fallen hierfür keine zusätzli­chen Kosten an.
  6. Bei Stornierungen und Umbuchungen: bis 2 Wochen vor dem vereinbartem Leistungsbeginn entstehen
    keine Kosten, außer den ggf. bereits angefallenen Reisekosten, weniger als 2 Wochen vor dem vereinbartem Leistungsbeginn wird der volle Schulungspreis zzgl. ggf. bereits angefallener Reisekosten fällig; nach vollständiger Zahlung des Schulungspreises erhält der angemeldete Teilnehmer in diesem Fall einen Gutschein über 50 % des Schulungspreises mit einem Jahr Gültigkeit; zur Einlösung ist dieser Gutschein gleichzeitig mit einer erneuten Anmeldung einzu­reichen, die kurzfristig erfolgen (bis 1 Woche vor Leistungsbeginn) werden 100% der vereinbarten Kosten, zzgl. ggf. bereits angefallener Reise­kosten, berechnet.
  7. Werden die durch Stornierung oder Umbuchung frei gewordenen Termine durch einen Dritten übernommen, werden lediglich die ggf. bereits für diesen Termin angefallenen Reisekosten berechnet.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, die Berater nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftrags­ausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Personen und bedeutsamen Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel rechtzeitig und voll­ständig zur Verfügung zu stellen.
  9. Soweit es für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, gewährt der Kunde dem Auftragnehmer Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und stellt ihm die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung.

VII. Besondere Bestimmungen für Software-Pflegeverträge

VII.1. Leistungen

  1. Die Lionizers GmbH stellt Updates zur Verfügung.
  2. Nicht im Leistungsumfang enthalten sind die individuelle Erstellung, Anpassung, Änderung oder Überlassung von Software oder Datenbe­ständen, die Wartung von Hardware sowie die Schulung von Anwen­dern. Vom Kunden gewünschte Änderungen oder Weiterentwicklungen der Software fallen ebenfalls nicht unter die Software-Pflege, sondern stellen Sonderwünsche dar, die gesondert abgerechnet werden.
  3. Der Software-Pflegevertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern es nicht anders im Vertrag geregelt wurde. Er ist kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalender­jahres. Soweit dieser Vertrag während eines laufenden Kalenderjahres beginnt, ist die Kündigung erstmals im zweiten, dem Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahr, nach Maßgabe vom Satz 1 möglich. Die Kündi­gung bedarf der Schriftform, Textform ist nicht ausreichend. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 314 BGB).

VII.2. Durchführung der Pflege

  1. Die Pflegearbeiten werden während der üblichen Dienstzeiten erbracht. Es liegt im Ermessen der Lionizers GmbH, an welchem Ort die Pflegearbeiten durchgeführt werden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler in reproduzierbarer Form mit einer genauen schriftlichen Schilderung des Fehlers und seiner Auswirkungen zu melden. Die Pflegepflicht der Lionizers GmbH beginnt erst mit Vorliegen der vollständigen Fehlermeldung in vorgenanntem Sinne. Die Lionizers GmbH wird dem Kunden nach Eingang der Fehlermeldung die voraussichtliche Dauer der Fehlerbeseitigung nennen.
  3. Je nach Art des Fehlers erfolgen die eine Fehlerbehebung unterstützenden Dienstleistungen nach der Wahl der Lionizers GmbH durch: mündliche Anweisung zur Fehlerbeseitigung oder Fehlervermeidung oder Anweisung zur Verminderung der Auswirkungen des Fehlers, Übermittlung einer schriftlichen Prozedurbeschreibung und/oder Funktionsbeschreibung, Lieferung einer Softwareergänzung oder Lieferung einer neuen Softwareversion.
  4. Falls der Fehler die Nutzung der Software nur unwesentlich beein­trächtigt, ist die Lionizers GmbH berechtigt, den Kunden bis zur Erstellung einer neuen, den fraglichen Teil behebenden Softwareversion, auf Über­gangslösungen zu verweisen.
  5. Die durch Verbesserungen und Weiterentwicklungen der Lionizers GmbH aus­gelieferten neuen Softwareversionen werden dem Kunden auf Daten­trägern in maschinenlesbarer Form oder zum Download zur Verfügung gestellt. Mit der Softwareüberlassung räumt die Lionizers GmbH dem Kunden an der verbesserten/weiterentwickelten Softwareversion das gleiche Nutzungsrecht ein wie bei der erstmaligen Überlassung der Software.

VII.3. Pflegevoraussetzungen und Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Falls der Software-Pflegevertrag nicht mit Lieferung der Software beginnt, hat der Kunde sicherzustellen, dass bei Beginn des Software-Pflegevertrages die neueste von der Lionizers GmbH freigegebene Version der Software eingesetzt ist.
  2. Für ein einwandfreies Funktionieren der Software müssen beim Kun­den bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Hard- und Software­umgebung (insbesondere hinsichtlich des Betriebssystems) gegeben sein. Diese Voraussetzungen sind den entsprechenden Benutzer­handbüchern der Software zu entnehmen. Es ist Sache des Kunden, sich vor Vertragsabschluss über die Geeignetheit der Hard- und Soft­wareumgebung zu informieren.
  3. Solange der Kunde die Pflegevoraussetzungen gemäß den vorstehen­den Ziff. 1 bis Ziff. 2 nicht geschaffen hat, ruht jegliche Verpflichtung der Lionizers GmbH aus dem Vertrag.
  4. Soweit Pflegeleistungen in den Räumen des Kunden durchgeführt werden, ist der Kunde verpflichtet, die Anlage, auf der die Software zum Einsatz kommt, oder ein vergleichbares System nach vorheriger Anmeldung ohne Wartezeiten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

VIII. Besondere Bestimmungen für Werkverträge

  1. Dienstleistungsergebnisse unterliegen grundsätzlich nicht der Ab­nahme. Nur sofern die Vertragsparteien ausdrücklich einen Werkver­trag vereinbart haben, gelten die folgenden Bestimmungen.
  2. Im Vertrag bezeichneten, zu erstellenden Werkleistungen und Waren verbleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum der Lionizers GmbH. Teilzahlungen bedingen keinen partiellen Eigentumserwerb durch den Kunden. Der Kunde hat die sich bei ihm befindlichen Werk­leistungen und Waren bis zum Eigentumsübergang gegen Verlust, Feuer und Beschädigung zu versichern und zu schützen. Er hat dies­bezüglich getroffene Maßnahmen auf Anforderung der Lionizers GmbH nachzu­weisen.
  3. An den durch die Lionizers GmbH zu erbringenden Leistungen erhält der Kunde vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der Vergütung ein nicht aus­schließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht; ein Anspruch auf Source Code-Herausgabe besteht nicht.
  4. Die Lionizers GmbH wird dem Kunden – soweit im Vertrag vereinbart – die Erfüllung der vereinbarten werkvertraglichen Leistung nach festge­legten Abnahmekriterien und mittels vom Kunden bereitzustellender Testdaten und Testszenarien in einem Abnahmetest nachweisen.
  5. Der Kunde wird die Leistungen nach erfolgreichem Abnahmetest und/ oder der Übergabe unverzüglich abnehmen. Eine unerhebliche Abwei­chung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekri­terien berechtigt den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung der Lionizers GmbH zur Fehlerbeseitigung (Nacherfüllung) bleibt unberührt.
  6. Stellt der Kunde die zur Durchführung der Abnahme erforderlichen Voraussetzungen gemäß Vertrag trotz Aufforderung nicht zur Verfü­gung, gelten die Leistungen nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach der Aufforderung als abgenommen. Die Leistungen gelten ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde mit ihrer produktiven Nutzung beginnt.
  7. Eine Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Übernahme der erbrachten Leistungen durch die Lionizers GmbH muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.
  8. Mängel, die in dem Abnahmeprotokoll festgehalten wurden und zur Nacherfüllung berechtigende Mängel, die der Kunde vor Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche geltend macht, werden von der Lionizers GmbH auf eigene Kosten beseitigt. Stellt sich bei der Überprüfung einer Mängelrüge heraus, dass ein entsprechender zur Nacherfüllung berechtigender Mangel nicht vorgelegen hat, kann die Lionizers GmbH die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelbehauptung erbrachten Leistungen nach den allgemeinen von ihm angewandten Vergütungssätzen verlangen.
  9. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich zu überprüfen, ob die vertrag­lichen Leistungen offensichtliche Mängel aufweisen. Derartige offen­sichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach erfolgter Abnahme, bzw. bei einem späteren Auftreten binnen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach dem Auftreten schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Auftreten schriftlich zu rügen.

IX. Mängelansprüche

  1. Für alle von der Lionizers GmbH im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Lieferungen und Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind alle in X. angeführten Ansprüche, sowie alle Ansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen oder die wegen der Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht bestehen.
  2. Sofern die Überlassung von Software geschuldet wird, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Überlassung der Software an den Kun­den.
  3. Der Kunde ist darauf hingewiesen worden, dass es nicht möglich ist, Fehler in Software vollständig auszuschließen. Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Lionizers GmbH nicht im Falle offener Mängel zehn Tage nach Lieferung bzw. Leistung und im Falle versteckter Mängel zehn Tage nach Entdeckung unter Beschrei­bung des Mangels benachrichtigt. Die Gewährleistungsrechte des Kun­den sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die beanstandeten Mängel durch unsachgemäße Installation, unsachgemäßen Gebrauch, unzu­lässige Änderung oder unvorschriftsmäßige Tests verursacht wurden. Soweit der Kunde die Software ohne vorherige Zustimmung der Lionizers GmbH selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sachmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die aufgetretenen Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind.
  4. Für ein einwandfreies Funktionieren der Software müssen beim Kun­den bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Hard- und Soft­wareumgebung (insbesondere hinsichtlich des Betriebssystems) gegeben sein. Diese Voraussetzungen sind den entsprechenden Benutzerhandbüchern der Software zu entnehmen. Es ist Sache des Kunden, sich vor Vertragsabschluss über die Geeignetheit der Hard- und Softwareumgebung zu informieren.
  5. Ist ein Mangel auf vom Kunden bereitgestellte Informationen zurück­zuführen, so ist die Lionizers GmbH von der Gewährleistung für diese Mängel frei.

X. Haftung

1. Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB oder Aufwen­dungsersatz gemäß § 284 BGB kann der Kunde erst geltend machen, nachdem er der Lionizers GmbH zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung bzw. Nacherfüllung ablehnen werde, und die Leistung bzw. Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.

2. Die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen und Software wird, vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 1, durch diese AGB nicht eingeschränkt. Im Übri­gen haftet die Lionizers GmbH ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 3 bis 15.

3. Die Lionizers GmbH haftet vorbehaltlich der nachstehenden Ziffern 6, 7 und 8 unbeschränkt nur in folgenden Fällen:

  1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
  2. bei schuldhaften Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.

4. Soweit nicht ein Fall gemäß vorstehender Ziffer 3 b) vorliegt, haftet die Lionizers GmbH für leichte Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentli­cher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypi­schen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

5. Sofern nicht anders vereinbart, gilt das Fünffache der nach dem Ver­trag geschuldeten Vergütung als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden.

6. Außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist eine Haf­tung für entgangenen Gewinn und andere reine Vermögensschäden ausgeschlossen.

7. Schadensersatzansprüche gegen die Lionizers GmbH bestehen nicht, wenn ein einfacher Erfüllungsgehilfe der Lionizers GmbH grob fahrlässig gegen nicht wesentliche Vertragspflichten verstößt.

8. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstel­lungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentspre­chender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

9. Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß vor­stehender Ziffern 2 bis 8 gelten auch für die außervertragliche Haf­tung.

10. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorste­henden Regelungen unberührt.

11. Im Verhältnis zwischen Kunde und der Lionizers GmbH ist es allein Aufgabe des Kunden, die von der Lionizers GmbH gelieferten Produkte und Arbeitsergebnisse nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungs­pflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der Kunde ist verpflichtet, die Lionizers GmbH unverzüglich über alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von der Lionizers GmbH gelieferten Produkten und Arbeitsergebnissen zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür aus­schließlich der Kunde.

12. Die Lionizers GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch bedingt sind, dass von dem Kunden beauftragte Drittfirmen Leistungen des Kunden nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß erbringen.

13. Bei nicht von der Lionizers GmbH hergestellter Software (Fremdsoftware) ist die Haftung der Lionizers GmbH auf den ordnungsgemäßen Zustand der Daten­träger und etwaiger Handbücher beschränkt. Die Lionizers GmbH übernimmt keine Haftung für den Inhalt, die Funktionalität und die Fehlerfreiheit der Fremdsoftware. Diese Gewährleistung obliegt ausschließlich dem Hersteller der Software.

14. Unvorhergesehene, von der Lionizers GmbH nicht zu vertretene Ereignisse (Höhere Gewalt, wie z.B. Streiks, Krankheit des Beraters sowie sons­tige Umstände), die eine planmäßige Leistungserfüllung unmöglich machen und denen mit zumutbaren und angemessenen Mitteln nicht begegnet werden kann, hat sie dem Kunden unverzüglich anzuzeigen. Diese Ereignisse berechtigen die Lionizers GmbH zur entsprechenden zeitlichen Verschiebung ihrer vertraglichen Pflichten. Dem Kunden werden in diesem Fall weder der vereinbarte Preis, noch ggf. bereits angefallene Reisekosten berechnet. Darüber hinaus gehende Schadensersatzan­sprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

15. Sämtliche Haftungsansprüche des Kunden gegen die Lionizers GmbH verjäh­ren, sofern in diesen AGB nicht abweichend geregelt, innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für die in den Ziff. 2, 3, 4 und 10 benannten Ansprüche.

XI. Geheimhaltung, Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informatio­nen, die ihnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungs­pflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflich­tet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entge­gensteht oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat.
  2. Die Vertragsparteien sind gehalten, ihre Arbeitnehmer, die mit den zu erbringenden Leistungen näher befasst sind, zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.
  3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der mit­geteilten Informationen entfällt, wenn diese vor der Mitteilung nach­weislich bekannt waren oder der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt vor Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffent­lichkeit bzw. der Fachwelt nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden eines Vertragspartners bekannt oder allgemein zugäng­lich werden oder im wesentlichen Informationen entsprechen, die einem Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berech­tigten Dritten in rechtlich zulässiger Weise offenbart und zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt vorbehaltlich der vorgenannten Einschränkungen auch für die Zeit nach Vertragsende.
  4. Die Vertragspartner verpflichten sich, die jeweils anwendbaren daten­schutzrechtlichen Bestimmungen bei Ausführung dieses Vertrags und der jeweiligen Einzelverträge einzuhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
  5. In einzelnen Fällen, häufig bei der ersten Zusammenarbeit, arbeiten wir mit einer Warenkreditversicherung der “R+V Allgemeine Versicherung AG”. In diesem Fall werden Daten von uns als Versicherungsnehmer über das versicherte Projekt an die Versicherung übermittelt. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.ruv.de/datenschutz/wkvdatenschutzinfo

XII.Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestim­mungen sowie des Vertrages als Ganzem nicht. Anstelle der unwirk­samen Bestimmung bzw. des Teils der unwirksamen Bestimmung wird die Lionizers GmbH mit dem Kunden eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst nahe kommt.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Firmensitz der Lionizers GmbH.
  3. Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung des Vertragsver­hältnisses unterliegen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg.
  5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).